Typische Fehler, Mythen & BVerwG-Rechtsprechung
Warum scheitern KDV-Anträge beim BAPersBw? Erfahren Sie, welche Anforderungen das Bundesverwaltungsgericht an eine echte Gewissensentscheidung stellt.
Was ist eine „Gewissensentscheidung“ nach Art. 4 Abs. 3 GG?
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG:
„Jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere Gewissensnot handeln könnte.“
Daraus folgt: Politische Opportunitätserwägungen, Angst vor Gefahren oder Ablehnung einzelner Militäreinsätze genügen rechtlich nicht. Der Verweigerer muss die Tötung von Mitmenschen im Krieg schlechthin und ohne Ausnahme ablehnen.
Prüfungskriterien der Gewissensentscheidung
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und Vorgaben des BAFzA.
„Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG ist jede ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere Gewissensnot handeln könnte.“
Quelle: Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45) · Entscheidung zum Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung
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