Verfahrensablauf des KDV-Antrags
Zuständige Behörden, gesetzliche Voraussetzungen nach § 2 KDVG und Unterscheidung der Rechtswirkungen vor und nach Einberufung.
1. Zuständige Behörden nach KDVG & BAFzA
Bei der Beantragung der Kriegsdienstverweigerung greift eine gesetzlich geregelte Arbeitsteilung zwischen Bundeswehr und Bundesamt:
BAPersBw Köln
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Wehrersatzbehörde, Militärringstraße 1000, 50737 Köln. (Bei aktiven Soldaten: Abgabe auf dem Dienstweg beim Disziplinarvorgesetzten).
BAFzA Köln
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das BAPersBw leitet die Vollständigkeitsakte an das BAFzA weiter, welches über die Anerkennung entscheidet.
Rechtswirkungen der Antragstellung (§ 3 Abs. 2 & § 13 KDVG)
Wirkung bei Antragstellung vor Einberufung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG): Wird der Antrag eingereicht, wird der Antragsteller bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf Anerkennung oder bis zur Rücknahme des Antrags nicht zum Grundwehrdienst einberufen.
Wirkung bei Antragstellung nach Einberufung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG): Wird der Antrag erst nach Zustellung eines Einberufungsbescheids eingereicht, greift die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG, sodass eine Vollzugshemmung grundsätzlich nicht automatisch eintritt (einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich). Gesetzliche Ausnahme (§ 13 Abs. 3 KDVG): Für Personen im Sinne des § 13 Abs. 1 KDVG (ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, in Fällen nach § 13 Abs. 1 KDVG) findet die Ausnahme aus § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG keine Anwendung, sodass die Schutzregel des § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG auch bei Antragstellung nach Zustellung des Einberufungsbescheids maßgeblich bleibt.
Der Ablauf des KDV-Verfahrens nach KDVG
Von der Zusammenstellung der Unterlagen über die Einreichung beim BAPersBw Köln bis zur Entscheidung durch das BAFzA.
Zusammenstellung der Antragsunterlagen (§ 2 KDVG)
Zusammenstellung der drei gesetzlich geforderten Teile: Formloses schriftliches Anschreiben mit Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG, vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eigenständig verfasste Begründung der Gewissensentscheidung.
Einreichung bei der zuständigen Wehrersatzbehörde
Einreichung im Original per Post beim BAPersBw – Wehrersatzbehörde, Militärringstraße 1000, 50737 Köln. Aktive Soldatinnen und Soldaten reichen den Antrag auf dem Dienstweg bei ihrem Disziplinarvorgesetzten ein.
Eingangsbestätigung & Weiterleitung an das BAFzA
Das BAPersBw bestätigt den Eingang des Antrags. Nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung und Vollständigkeit leitet das BAPersBw die Akte an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weiter.
Entscheidungsbescheid & Rechtsbehelfsfristen
Das BAFzA stellt den schriftlichen Bescheid zu. Bei Anerkennung erfolgt die Bescheinigung. Bei Ablehnung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO i. V. m. § 31 VwVfG / § 188 BGB) Widerspruch eingelegt werden.
Quelle: Offizielle Informationen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), bafza.de
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